(1) |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. |
(2) |
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Unterschrift unter die
Beitrittserklärung. |
(3) |
Rechte und Pflichten des Mitglieds: a) alle
Mitglieder haben aa) das Recht auf Sitz, Einbringung von Anträgen und Stimme bei
den Mitgliederversammlungen ab) die Pflicht zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge. b)
Sonderrechte werden keinem Mitglied gewährt. |
(4) |
Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen
Personen mit ihrer Auflösung; b) durch schriftliche Austrittserklärung. Ein
Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand
wenigstens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu
erklären; c) durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung aus der
Mitgliederliste erfolgt durch den Kassenwart wenn das Mitglied mit zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und dieser Rückstand einschließlich evt.
Verzugs- und Rückbuchungskosten auch nach schriftlicher Mahnung durch den
Kassenwart nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an die
letzte bekannte Anschrift des Mitglieds voll ausgeglichen ist. In der Mahnung
muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden; d)
automatisch, wenn das Mitglied kein schulpflichtiges Kind mehr an der
Grundschule Hoisbüttel hat, es sei denn, das Mitglied widerspricht ausdrücklich
der Beendigung seiner Mitgliedschaft. Der Widerspruch ist an den Vorstand zu
richten. Satz 1 gilt nicht für juristische Personen und natürliche Personen, die
keine Kinder an der Schule haben. Für diese Personen gelten ausschließlich die
Beendigungsgründe nach a) bis c). |
(1) |
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer,
einem Beisitzer, einem Beisitzer, dem Vorsitzenden des Schulelternbeirates,
sofern dieser das Amt annimmt. Die Annahme hat schriftlich oder zu Protokoll der
Hauptversammlung zu erfolgen. |
(2) |
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. |
(3) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit auf 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende des Schulelternbeirates kann dem
Vorstand kraft seines Amtes angehören. Ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung besteht nur bei eigener Mitgliedschaft. |
(4) |
Der
Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes. Eine Nachwahl für Beisitzer findet nicht statt. |
(5) |
In alleiniger Verantwortung befindet er über die Verwendung der dem Verein
zur Verfügung stehenden Mittel. |
(1) |
Mitgliederversammlungen des Vereins werden mindestens einmal im
Jahr vom Vorstand durch Einladung einberufen. |
(2) |
Zu den Mitgliedsversammlungen ist schriftlich und mindestens durch Aushang
in der Schule mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen. |
(3) |
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung, b) Wahl des Vorstandes, c) Festsetzung der Höhe der
Mitgliederbeiträge d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösungen, e) Nachwahl des Kassenprüfers |
(4) |
Jede
ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die
Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
(5) |
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Vereinsmitglieder. |
(6) |
Die Entlastung des Vorstandes und
des Kassenwartes erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
Mitgliederversammlung. |
(7) |
Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn außer dem Vorstand mindestens 1 Mitglied anwesend ist. |
(8) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. |
Diese Satzungsänderung tritt mit Eintragung im
Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Satzungen.
Ammersbek,
11. Dezember 2001