Grundschule Hoisbüttel – Satzung

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen “Schulverein der Grundschule Hoisbüttel e.V.”
  2. Sitz des Vereins ist Ammersbek.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein will durch Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern, Schülern und Freunden unserer Schule die erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule fördern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht beispielsweise durch die Förderung zusätzlicher Gemeinschaftsveranstaltungen, soweit sie dem genannten Zweck nicht widersprechen und der Jugend als Vorbereitung auf ein gesellschaftliches Zusammenleben dienen.
  4. Der Schulverein kann außerdem den Unterricht und die Freizeit sinnvoll ergänzende Einrichtungen und Sachmittel beschaffen und diese der Schule überlassen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

§ 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Unterschrift unter die Beitrittserklärung.
  3. Rechte und Pflichten des Mitglieds:
    a) alle Mitglieder haben
    aa) das Recht auf Sitz, Einbringung von Anträgen und Stimme bei den Mitgliederversammlungen
    ab) die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
    b) Ehrenmitglieder (der Vorstand und die Beisitzer des Schulvereins) können von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
    b) durch schriftliche Austrittserklärung. Ein Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand wenigstens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären;
    c) durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Kassenwart wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und dieser Rückstand einschließlich evtl.. Verzugs- und Rückbuchungskosten auch nach schriftlicher Mahnung durch den Kassenwart nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds voll ausgeglichen ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden;
§ 6 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) die Kassenprüfer
  2. Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich.
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem Kassenwart,‘
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Vorsitzenden des Schulelternbeirates, sofern dieser das Amt annimmt. Die Annahme hat schriftlich oder zu Protokoll der Hauptversammlung zu erfolgen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende des Schulelternbeirates kann dem Vorstand kraft seines Amtes angehören. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht nur bei eigener Mitgliedschaft.
  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  5. In alleiniger Verantwortung befindet er über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel.
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Mitgliederversammlungen des Vereins werden mindestens einmal im Jahr vom Vorstand durch Einladung einberufen.
  2. Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich und mindestens durch Aushang in der Schule mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, b) Wahl des Vorstandes, c) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen, e) Nachwahl des Kassenprüfers
  4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
  6. Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorstand mindestens 1 Mitglied anwesend ist.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenführung
  1. Der Verein führt ein oder mehrere Bankkonten, auf das sämtliche Beiträge, Spenden und Sonderzahlungen eingezahlt werden. Für die finanziellen Angelegenheiten der offenen Ganztagsschule wird ein eigenes Konto angelegt. Darüber hinaus führt der Verein für größere Rücklagen ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist.
  2. Die Kontoführung obliegt dem Kassenwart. Dieser hat dem Vorstand jährlich und auf Verlangen jederzeit Bericht zu erstatten.
  3. Verfügungsberechtigt über die Konten sind neben dem Kassenwart der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
  4. Verfügungen ab EUR 250,–bedürfen eines Vorstandsbeschlusses . Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens einem Konto-Verfügungsberechtigten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Kassenprüfung
  1. Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, und welche von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählen sind. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus.
  2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens eine Kassenprüfung im Jahr durchzuführen.
  3. Der Kassenwart ist verpflichtet, den Kassenprüfern Einsicht in das Kassenbuch und die Zahlungsbelege zu geben. Festgestellte Mängel sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Rechnungsführung sowie Art und Umfang der Prüfungen.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden vom Kassenwart einmal schuljährlich vorzugsweise über Lastschriftverfahren eingezogen.
  2. Mitglieder, die im Rahmen des Lastschriftverfahrens eine Rückbuchung zu vertreten haben, sind verpflichtet, die hieraus resultierenden Kosten zu tragen.
§ 12 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule Hoisbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig im Interesse der Schüler zu verwenden hat.
  3. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 13 Gültigkeit

Diese Satzungsänderung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Satzungen.

 

Ammersbek, 16. November 2022
Der Vorstand